Vereinssatzung des Sportverein Biengen e. V.
vom 22. Mai 1976 In der Änderungsfassung vom 01.03.1991, vom März 2008, vom 27.03.2015 und vom 29.03.2018.
Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten
§ 5 Beiträge
§ 6 Ehrungen
§ 7 Organe
§ 8 Jahreshauptversammlung
§ 9 Der Gesamtvorstand
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
§ 11 Geschäftsjahr
§ 12 Verbandszugehörigkeit
§ 13 Haftung
§ 14 Auflösung
§ 15 Bisherige Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Sportverein Biengen wurde im Jahre 1948 gegründet.
(2) Der Verein trägt den Namen Sportverein Biengen e. V. und hat seinen Sitz in der Stadt 79189 Bad Krozingen, Stadtteil Biengen.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Die Vereinsfarben sind gelb / schwarz
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege von Leibesübungen und damit die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder, besonders der Jugend.
(2) Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem oder konfessionellem Ge2 biet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
(2) Mitglied des Vereins, kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Für die Mitgliedschaft eines Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch die Anmeldung bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anhand eines schriftlichen und eigenhändig unterschriebenen Aufnahmegesuchs. Ehrenmitglieder können durch den Gesamtvorstand ernannt werden.
(3) Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung, den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 - 79 BGB sowie den Entscheidungen der zuständigen Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört.
(4) Der Verein unterhält eine Jugendabteilung, der Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten beitreten können. Die Aufnahme der Jugendlichen unter 18 Jahren erfolgt durch die Jugendleitung des Vereins.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod b) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung) c) durch Ausschluss aus dem Verein d) durch Auflösung des Vereins
(6) Der Austritt von Mitgliedern und Jugendlichen aus dem Verein muss dem Vorstand (bzw. der Geschäftsstelle) des Vereins eingeschrieben mitgeteilt werden. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden, die Austrittserklärung muss aber vier Wochen vorher dem Verein zugegangen sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Alle vereinseigenen Gegenstände sind in den Besitz des Vereins zurückzuführen.
(7) Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten anstehen. Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins und der Vereinsdisziplin zuwider handeln, können durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss muss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen das Recht des 3 Einspruchs bei der Mitgliederversammlung zu, welcher jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausschluss schriftlich beim Vorstand vorliegen muss.
(8) Freiwillig ausscheidende sowie ausgeschlossene Mitglieder bleiben für alle während ihrer Mitgliedschaft dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen (Beitragsrückstände, Strafen usw.) haftbar.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Aktive, passive und Ehrenmitglieder ab dem 18. Lebensjahr besitzen unbeschränktes Stimmrecht. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden.
(2) Die Vereinigung mehrerer jedoch max. 3 Ämter auf eine Person ist zulässig. Jedes Vorstands- bzw. Ausschussmitglied hat eine Stimme.
(3) In den Vereinsversammlungen hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht, das nicht übertragen werden kann. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn das Mitglied nicht länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist. Mitglieder, die durch den Vorstandsbeschluss von der Zahlung der Beiträge befreit sind, besitzen Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erzieherische Idee, die der Verein verwirklichen will, zu unterstützen. Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen. Schäden, die dem Verein durch pflichtwidriges oder fahrlässiges Verhalten entstehen, sind dem Verein zu ersetzen. Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.
(5) Dem Verein angeschlossene Nebenabteilungen verwalten sich selbstständig und unterliegen sinngemäß der Satzung des Gesamtvereins unter Berücksichtigung der Bedingungen der Fachverbände, denen sie angeschlossen sind.
§ 5 Beiträge
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe der Beiträge kann von dieser durch einfache Stimmenmehrheit geändert werden.
(2) Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrags.
(3) Im Falle der Notwendigkeit kann die Mitgliederversammlung beschließen, Umlagen bzw. außerordentliche Beiträge zu erheben.
(4) Minderjährige werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch für das folgende Jahr als erwachsenes Mitglied im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt. Dieses Mitglied hat das Recht, die Mitgliedschaft binnen 3 Monaten schriftlich zu kündigen. 4
(5) In besonderen Fällen kann der Gesamtvorstand auf Antrag die Beitragszahlungen stunden bzw. erlassen.
(6) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung sechs Monate im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden. Es besteht dann keine Berechtigung mehr, die Vereinsanlagen zu nutzen.
(7) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Ehrungen
(1) Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Gleiche gilt für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden.
§ 7 Organe
(1) Der Verein wird verwaltet durch
a) die Jahreshauptversammlung
b) den Gesamtvorstand
c) den Geschäftsführenden Vorstand
§ 8 Jahreshauptversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung in dem Vereinsaushängekasten. Zwischen dem Tag des Aushangs und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 8 Tagen liegen. Anträge von Mitgliedern für die Versammlung müssen mindestens 2 Tage vorher beim Vorstand schriftlich vorliegen. Es können jedoch später gestellte Anträge behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit einfacher Mehrheit anerkennt. Die Jahreshauptversammlung sollte jährlich bis spätestens März erfolgen.
(2) Regelmäßige Gegenstände der Beratung der Beschlussfassung sind: a. Verlesung der Tagesordnung b. Genehmigung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung c. Entgegennahme der Jahresberichte d. Bericht der Kassenprüfer e. Entlastung des Vorstandes f. Wahl eines Wahlleiters (Wahlen alle 2 Jahre) g. Neuwahl des Gesamtvorstandes (Wahlen alle 2 Jahre) h. Wahl der Kassenprüfer (Wahlen alle 2 Jahre) i. Wünsche und Anträge
(3) Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt geheim, wenn mehr als 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) der Gesamtvorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält b) mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Die Einberufung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrags durch den Vorstand zu erfolgen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom geschäftsführenden Vorstand und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) Vorstand Verwaltung
b) Vorstand Veranstaltungen / Clubheim
c) Vorstand Finanzen
d) Vorstand Sport
e) Jugendleiter
f) 4 Beisitzer
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ausnahmen hiervon (einjährige Amtszeit) sind in Ausnahmefällen möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Gesamtvorstand ist von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (Sitzungsleiter) einzuberufen und zu leiten, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder durch ein Drittel der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
(4) Der Gesamtvorstand verwaltet den Verein. Er trifft die erforderlichen sportlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(6) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die 4 Bereichsvorstände (Vorstand Verwaltung, Vorstand Veranstaltungen / Clubheim, Vorstand Finanzen, Vorstand Sport). Der Verein wird jeweils gemeinsam durch 2 der 4 Bereichsvorstände gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(7) Der Gesamtvorstand bestellt für den Verein tätige Personen (Trainer, Betreuer, Schriftführer, Pressewart, Platzwart, Geschäftsführer u. a.)
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
(9) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes versehen ihre Posten ehrenamtlich. Sie haben die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(10) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Gesamtvorstandschaft. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
(11) Die 4 Bereichsvorstände sind über alle wichtigen Vorgänge, die den Verein betreffen, von den Gesamtvorstandsmitgliedern jederzeit zu unterrichten. Der Vereinsschriftverkehr und die Protokollführung obliegt dem Vorstand Verwaltung und ist mit dem jeweilig verantwortlichen Bereichsvorstand abzustimmen. Geldausgaben, die den laufenden Geschäftsbetrieb betreffen, können bis zu einem Betrag von max. Euro 200,00 vom jeweiligen Bereichsvorstand gemeinsam mit dem Vorstand Finanzen beschlossen werden. Der Vorstand Finanzen trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der Vorstand Finanzen hat dem Gesamtvorstand und der Jahreshauptversammlung über die Kassenlage zu berichten.
(12) Dem Leiter der Jugendabteilung untersteht der Jugendsportbetrieb (Hauptabteilung) und die damit anfallende Verwaltungsarbeit. Zu seiner Unterstützung benennt er im Einvernehmen mit dem Vorstand Sport Jugendbetreuer, mit denen er die Mannschaften aufstellt und die Jugendlichen betreut.
(13) Die Beisitzer sind im Gesamtvorstand tätig und sollten sich jederzeit für Sonderaufgaben zur Verfügung halten.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Er setzt sich zusammen aus: a) Vorstand Verwaltung b) Vorstand Veranstaltungen / Clubheim c) Vorstand Finanzen d) Vorstand Sport
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für die laufenden Vereinsangelegenheiten verantwortlich, damit diese in sportlichen wie auch wirtschaftlichen Dingen allen Anforderungen entsprechen. Er trifft alle erforderlichen Entscheidungen, soweit sie nicht dem Gesamtvorstand vorbehalten sind. Der geschäftsführende Vorstand muss dem Gesamtvorstand über jede Sitzung Rechenschaft ablegen und tritt bei Bedarf zusammen.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Am Schluss jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Dieser ist durch zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, zu prüfen und danach der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 12 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Südbadischen Fußballverband (SBFV) als Mitglied an. Der Austritt aus dem SBFV kann nur mit einer 4/5-Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die vom Deutschen Fußballbund (DFB) und die vom SBFV erlassenen Satzungen, Ordnungen, Statuten, Bestimmungen usw. an.
§ 13 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die ein Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei Schäden, die einem Vereinsmitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren sind, haftet der Verein im Übrigen nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorstand Verwaltung und der Vorstand Finanzen als Liquidatoren des Vereins bestellt.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Ortsteil Biengen der Stadt Bad Krozingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Bisherige Satzung
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Sportvereins Biengen e. V. vom 22.05.1976 einschließlich der Änderungsfassungen vom 01.03.1991, März 2008 und 27.03.2015 in den geänderten Teilen außer Kraft. Biengen, den 29.03.2018